Allgemeine Geschäftsbedingungen

Moni­ka Dür, :TAGWERK Grafik|Design
Vik­tor-Schef­fel-Stra­ße 4,
6845 Hohen­ems
Öster­reich


  1. Moni­ka Dür, :TAGWERK Grafik|Design (im Fol­gen­den „Agen­tur“) erbringt ihre Leis­tun­gen aus­schließ­lich auf der Grund­la­ge der nach­fol­gen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB). Die­se gel­ten für alle Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen der Agen­tur und dem Kun­den, selbst wenn nicht aus­drück­lich auf sie Bezug genom­men wird. Die AGB sind aus­schließ­lich für Rechts­be­zie­hung mit Unter­neh­mern anwend­bar, sohin B2B.
  2. Maß­geb­lich ist jeweils die zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses gül­ti­ge Fas­sung. Abwei­chun­gen von die­sen sowie sons­ti­ge ergän­zen­de Ver­ein­ba­run­gen mit dem Kun­den sind nur wirk­sam, wenn sie von der Agen­tur schrift­lich bestä­tigt werden.
  3. All­fäl­li­ge Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den wer­den, selbst bei Kennt­nis, nicht akzep­tiert, sofern nicht im Ein­zel­fall aus­drück­lich und schrift­lich ande­res ver­ein­bart wird. AGB des Kun­den wider­spricht die Agen­tur aus­drück­lich. Eines wei­te­ren Wider­spruchs gegen AGB des Kun­den durch die Agen­tur bedarf es nicht.
  4. Ände­run­gen der AGB wer­den dem Kun­den bekannt gege­ben und gel­ten als ver­ein­bart, wenn der Kun­de den geän­der­ten AGB nicht schrift­lich bin­nen 14 Tagen wider­spricht; auf die Bedeu­tung des Schwei­gens sowie auf die kon­kret geän­der­ten Klau­seln wird der Kun­de in der Ver­stän­di­gung aus­drück­lich hin­ge­wie­sen. Die­se Zustim­mungs­fik­ti­on gilt nicht für die Ände­rung wesent­li­cher Leis­tungs­in­hal­te und Entgelte.
  5. Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen unwirk­sam sein, so berührt dies die Ver­bind­lich­keit der übri­gen Bestim­mun­gen und der unter ihrer Zugrun­de­le­gung geschlos­se­nen Ver­trä­ge nicht. Die unwirk­sa­me Bestim­mung ist durch eine wirk­sa­me, die dem Sinn und Zweck am nächs­ten kommt, zu ersetzen.
  6. Die Ange­bo­te der Agen­tur sind frei­blei­bend und unverbindlich.

Die Agen­tur weist den Kun­den vor Auf­trags­er­tei­lung aus­drück­lich dar­auf hin, dass die Anbie­ter von „Social-Media-Kanä­len“ (z.B. Face­book, im Fol­gen­den kurz: Anbie­ter) es sich in ihren Nut­zungs­be­din­gun­gen vor­be­hal­ten, Wer­be­an­zei­gen und ‑auf­trit­te aus belie­bi­gen Grund abzu­leh­nen oder zu ent­fer­nen. Die Anbie­ter sind dem­nach nicht ver­pflich­tet, Inhal­te und Infor­ma­tio­nen an die Nut­zer wei­ter­zu­lei­ten. Es besteht daher das von der Agen­tur nicht kal­ku­lier­ba­re Risi­ko, dass Wer­be­an­zei­gen und ‑auf­trit­te grund­los ent­fernt werden.

Im Fall einer Beschwer­de eines ande­ren Nut­zers wird zwar von den Anbie­tern die Mög­lich­keit einer Gegen­dar­stel­lung ein­ge­räumt, doch erfolgt auch in die­sem Fall eine sofor­ti­ge Ent­fer­nung der Inhal­te. Die Wie­der­erlan­gung des ursprüng­li­chen, recht­mä­ßi­gen Zustan­des kann in die­sem Fall eini­ge Zeit in Anspruch neh­men. Die Agen­tur arbei­tet auf der Grund­la­ge die­ser Nut­zungs­be­din­gun­gen der Anbie­ter, auf die sie kei­nen Ein­fluss hat, und legt die­se auch dem Auf­trag des Kun­den zu Grun­de. Aus­drück­lich aner­kennt der Kun­de mit der Auf­trags­er­tei­lung, dass die­se Nut­zungs­be­din­gun­gen die Rech­te und Pflich­ten eines all­fäl­li­gen Ver­trags­ver­hält­nis­ses (mit-)bestimmen.

Die Agen­tur beab­sich­tigt, den Auf­trag des Kun­den nach bes­tem Wis­sen und Gewis­sen aus­zu­füh­ren und die Richt­li­ni­en von „Social Media Kanä­len“ ein­zu­hal­ten. Auf­grund der der­zeit gül­ti­gen Nut­zungs­be­din­gun­gen und der ein­fa­chen Mög­lich­keit jedes Nut­zers, Rechts­ver­let­zun­gen zu behaup­ten und so eine Ent­fer­nung der Inhal­te zu errei­chen, kann die Agen­tur aber nicht dafür ein­ste­hen, dass die beauf­trag­te Kam­pa­gne auch jeder­zeit abruf­bar ist.

  1. Hat der poten­ti­el­le Kun­de die Agen­tur vor­ab bereits ein­ge­la­den, ein Kon­zept zu erstel­len, und kommt die Agen­tur die­ser Ein­la­dung noch vor Abschluss des Haupt­ver­tra­ges nach, so gilt nach­ste­hen­de Regelung:
  2. Bereits durch die Ein­la­dung und die Annah­me der Ein­la­dung durch die Agen­tur tre­ten der poten­ti­el­le Kun­de und die Agen­tur in ein Ver­trags­ver­hält­nis („Pit­ching-Ver­trag“). Auch die­sem Ver­trag lie­gen die AGB zu Grunde.
  3. Der poten­ti­el­le Kun­de aner­kennt, dass die Agen­tur bereits mit der Kon­zepter­ar­bei­tung kos­ten­in­ten­si­ve Vor­leis­tun­gen erbringt, obwohl er selbst noch kei­ne Leis­tungs­pflich­ten über­nom­men hat.
  4. Das Kon­zept unter­steht in sei­nen sprach­li­chen und gra­fi­schen Tei­len, soweit die­se Werk­hö­he errei­chen, dem Schutz des Urhe­ber­rechts­ge­set­zes. Eine Nut­zung und Bear­bei­tung die­ser Tei­le ohne Zustim­mung der Agen­tur ist dem poten­ti­el­len Kun­den schon auf Grund des Urhe­ber­rechts­ge­set­zes nicht gestattet.
  5. Das Kon­zept ent­hält dar­über hin­aus wer­be­re­le­van­te Ideen, die kei­ne Werk­hö­he errei­chen und damit nicht den Schutz des Urhe­ber­rechts­ge­set­zes genie­ßen. Die­se Ideen ste­hen am Anfang jedes Schaf­fens­pro­zes­ses und kön­nen als zün­den­der Fun­ke alles spä­ter Her­vor­ge­brach­ten und somit als Ursprung von Ver­mark­tungs­stra­te­gie defi­niert wer­den. Daher sind jene Ele­men­te des Kon­zep­tes geschützt, die eigen­ar­tig sind und der Ver­mark­tungs­stra­te­gie ihre cha­rak­te­ris­ti­sche Prä­gung geben. Als Idee im Sin­ne die­ser Ver­ein­ba­rung wer­den ins­be­son­de­re Wer­be­schlag­wör­ter, Wer­be­tex­te, Gra­fi­ken und Illus­tra­tio­nen, Wer­be­mit­tel usw. ange­se­hen, auch wenn sie kei­ne Werk­hö­he erreichen.
  6. Der poten­ti­el­le Kun­de ver­pflich­tet sich, es zu unter­las­sen, die­se von der Agen­tur im Rah­men des Kon­zep­tes prä­sen­tier­ten krea­ti­ven Wer­be­i­deen außer­halb des Kor­rek­tivs eines spä­ter abzu­schlie­ßen­den Haupt­ver­tra­ges wirt­schaft­lich zu ver­wer­ten bzw. ver­wer­ten zu las­sen oder zu nut­zen bzw. nut­zen zu lassen.
  7. Sofer­ne der poten­ti­el­le Kun­de der Mei­nung ist, dass ihm von der Agen­tur Ideen prä­sen­tiert wur­den, auf die er bereits vor der Prä­sen­ta­ti­on gekom­men ist, so hat er dies der Agen­tur bin­nen 14 Tagen nach dem Tag der Prä­sen­ta­ti­on per E‑Mail unter Anfüh­rung von Beweis­mit­teln, die eine zeit­li­che Zuord­nung erlau­ben, bekannt zu geben.
  8. Im gegen­tei­li­gen Fall gehen die Ver­trags­par­tei­en davon aus, dass die Agen­tur dem poten­ti­el­len Kun­den eine für ihn neue Idee prä­sen­tiert hat. Wird die Idee vom Kun­den ver­wen­det, so ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Agen­tur dabei ver­dienst­lich wurde.
  9. Der poten­ti­el­le Kun­de kann sich von sei­nen Ver­pflich­tun­gen aus die­sem Punkt durch Zah­lung einer ange­mes­se­nen Ent­schä­di­gung zuzüg­lich 20 % Umsatz­steu­er befrei­en. Die Befrei­ung tritt erst nach voll­stän­di­gem Ein­gang der Zah­lung der Ent­schä­di­gung bei der Agen­tur ein.
  1. Der Umfang der zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen ergibt sich aus der Leis­tungs­be­schrei­bung im Agen­tur­ver­trag oder einer all­fäl­li­gen Auf­trags­be­stä­ti­gung durch die Agen­tur, sowie dem all­fäl­li­gen Brie­fing­pro­to­koll („Ange­bots­un­ter­la­gen“). Nach­träg­li­che Ände­run­gen des Leis­tungs­in­hal­tes bedür­fen der schrift­li­chen Bestä­ti­gung durch die Agen­tur. Inner­halb des vom Kun­den vor­ge­ge­ben Rah­mens besteht bei der Erfül­lung des Auf­tra­ges Gestal­tungs­frei­heit der Agentur.
  2. Alle Leis­tun­gen der Agen­tur (ins­be­son­de­re alle Vor­ent­wür­fe, Skiz­zen, Rein­zeich­nun­gen, Bürs­ten­ab­zü­ge, Blau­pau­sen, Kopien, Farb­ab­dru­cke und elek­tro­ni­sche Datei­en) sind vom Kun­den zu über­prü­fen und von ihm bin­nen drei Werk­ta­gen ab Ein­gang beim Kun­den frei­zu­ge­ben. Nach Ver­strei­chen die­ser Frist ohne Rück­mel­dung des Kun­den gel­ten sie als vom Kun­den genehmigt.
  3. Der Kun­de wird der Agen­tur zeit­ge­recht und voll­stän­dig alle Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen zugäng­lich machen, die für die Erbrin­gung der Leis­tung erfor­der­lich sind. Er wird sie von allen Umstän­den infor­mie­ren, die für die Durch­füh­rung des Auf­tra­ges von Bedeu­tung sind, auch wenn die­se erst wäh­rend der Durch­füh­rung des Auf­tra­ges bekannt wer­den. Der Kun­de trägt den Auf­wand, der dadurch ent­steht, dass Arbei­ten infol­ge sei­ner unrich­ti­gen, unvoll­stän­di­gen oder nach­träg­lich geän­der­ten Anga­ben von der Agen­tur wie­der­holt wer­den müs­sen oder ver­zö­gert werden.
  4. Der Kun­de ist wei­ters ver­pflich­tet, die für die Durch­füh­rung des Auf­tra­ges zur Ver­fü­gung gestell­ten Unter­la­gen (Fotos, Logos etc.) auf all­fäl­li­ge Urheber‑, Marken‑, Kenn­zei­chen­rech­te oder sons­ti­ge Rech­te Drit­ter zu prü­fen (Rech­teclea­ring) und garan­tiert, dass die Unter­la­gen frei von Rech­ten Drit­ter sind und daher für den ange­streb­ten Zweck ein­ge­setzt wer­den kön­nen. Die Agen­tur haf­tet im Fal­le bloß leich­ter Fahr­läs­sig­keit oder nach Erfül­lung ihrer Warn­pflicht – jeden­falls im Innen­ver­hält­nis zum Kun­den — nicht wegen einer Ver­let­zung der­ar­ti­ger Rech­te Drit­ter durch zur Ver­fü­gung gestell­te Unter­la­gen.
    Wird die Agen­tur wegen einer sol­chen Rechts­ver­let­zung von einem Drit­ten in Anspruch genom­men, so hält der Kun­de die Agen­tur schad- und klag­los; er hat ihr sämt­li­che Nach­tei­le zu erset­zen, die ihr durch eine Inan­spruch­nah­me Drit­ter ent­ste­hen, ins­be­son­de­re die Kos­ten einer ange­mes­se­nen recht­li­chen Ver­tre­tung. Der Kun­de ver­pflich­tet sich, die Agen­tur bei der Abwehr von all­fäl­li­gen Ansprü­chen Drit­ter zu unter­stüt­zen. Der Kun­de stellt der Agen­tur hier­für unauf­ge­for­dert sämt­li­che Unter­la­gen zur Verfügung.
  1. Die Agen­tur ist nach frei­em Ermes­sen berech­tigt, die Leis­tung selbst aus­zu­füh­ren, sich bei der Erbrin­gung von ver­trags­ge­gen­ständ­li­chen Leis­tun­gen sach­kun­di­ger Drit­ter als Erfül­lungs­ge­hil­fen zu bedie­nen und/oder der­ar­ti­ge Leis­tun­gen zu sub­sti­tu­ie­ren („Fremd­leis­tung“).
  2. Die Beauf­tra­gung von Drit­ten im Rah­men einer Fremd­leis­tung erfolgt ent­we­der im eige­nen Namen oder im Namen des Kun­den, letz­te­re nach vor­he­ri­ger Infor­ma­ti­on an den Kun­den. Die Agen­tur wird die­sen Drit­ten sorg­fäl­tig aus­wäh­len und dar­auf ach­ten, dass die­ser über die erfor­der­li­che fach­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on verfügt.
  3. In Ver­pflich­tun­gen gegen­über Drit­ten, die dem Kun­den nam­haft gemacht wur­den und die über die Ver­trags­lauf­zeit hin­aus­ge­hen, hat der Kun­de ein­zu­tre­ten. Das gilt aus­drück­lich auch im Fal­le einer Kün­di­gung des Agen­tur­ver­tra­ges aus wich­ti­gem Grund.
  1. Ange­ge­be­ne Lie­fer- oder Leis­tungs­fris­ten gel­ten, sofern nicht aus­drück­lich als ver­bind­lich ver­ein­bart, nur als annä­hernd und unver­bind­lich. Ver­bind­li­che Ter­min­ab­spra­chen sind schrift­lich fest­zu­hal­ten bzw. von der Agen­tur schrift­lich zu bestätigen.
  2. Ver­zö­gert sich die Lieferung/Leistung der Agen­tur aus Grün­den, die sie nicht zu ver­tre­ten hat, wie z.B. Ereig­nis­se höhe­rer Gewalt und ande­re unvor­her­seh­ba­re, mit zumut­ba­ren Mit­teln nicht abwend­ba­re Ereig­nis­se, ruhen die Leis­tungs­ver­pflich­tun­gen für die Dau­er und im Umfang des Hin­der­nis­ses und ver­län­gern sich die Fris­ten ent­spre­chend. Sofern sol­che Ver­zö­ge­run­gen mehr als zwei Mona­te andau­ern, sind der Kun­de und die Agen­tur berech­tigt, vom Ver­trag zurückzutreten.
  3. Befin­det sich die Agen­tur in Ver­zug, so kann der Kun­de vom Ver­trag nur zurück­tre­ten, nach­dem er der Agen­tur schrift­lich eine ange­mes­se­ne Nach­frist von zumin­dest 14 Tagen gesetzt hat und die­se frucht­los ver­stri­chen ist. Scha­den­er­satz­an­sprü­che des Kun­den wegen Nicht­er­fül­lung oder Ver­zug sind aus­ge­schlos­sen, aus­ge­nom­men bei Nach­weis von Vor­satz oder gro­ber Fahrlässigkeit.
  1. Die Agen­tur ist berech­tigt, den Ver­trag aus wich­ti­gen Grün­den mit sofor­ti­ger Wir­kung auf­zu­lö­sen. Ein wich­ti­ger Grund liegt ins­be­son­de­re vor, wenn

    1. die Aus­füh­rung der Leis­tung aus Grün­den, die der Kun­de zu ver­tre­ten hat, unmög­lich wird oder trotz Set­zung einer Nach­frist von 14 Tagen wei­ter ver­zö­gert wird;
    2. der Kun­de fort­ge­setzt, trotz schrift­li­cher Abmah­nung mit einer Nach­frist­set­zung von 14 Tagen, gegen wesent­li­che Ver­pflich­tun­gen aus die­sem Ver­trag, wie z.B. Zah­lung eines fäl­lig gestell­ten Betra­ges oder Mit­wir­kungs­pflich­ten, verstößt.
    3. berech­tig­te Beden­ken hin­sicht­lich der Boni­tät des Kun­den bestehen und die­ser auf Begeh­ren der Agen­tur weder Vor­aus­zah­lun­gen leis­tet noch vor Leis­tung der Agen­tur eine taug­li­che Sicher­heit leistet;
  2. Der Kun­de ist berech­tigt, den Ver­trag aus wich­ti­gen Grün­den ohne Nach­frist­set­zung auf­zu­lö­sen. Ein wich­ti­ger Grund liegt ins­be­son­de­re dann vor, wenn die Agen­tur fort­ge­setzt, trotz schrift­li­cher Abmah­nung mit einer ange­mes­se­nen Nach­frist von zumin­dest 14 Tagen zur Behe­bung des Ver­trags­ver­sto­ßes gegen wesent­li­che Bestim­mun­gen aus die­sem Ver­trag verstößt.
  1. Wenn nichts ande­res ver­ein­bart ist, ent­steht der Hono­rar­an­spruch der Agen­tur für jede ein­zel­ne Leis­tung, sobald die­se erbracht wur­de. Die Agen­tur ist berech­tigt, zur Deckung ihres Auf­wan­des Vor­schüs­se zu ver­lan­gen. Für Auf­trä­ge, die sich über einen län­ge­ren Zeit­raum erstre­cken ist die Agen­tur berech­tigt, Zwi­schen­ab­rech­nun­gen bzw. Vor­aus­rech­nun­gen zu erstel­len oder Akon­to­zah­lun­gen abzurufen.
  2. Das Hono­rar ver­steht sich als Net­to-Hono­rar zuzüg­lich der Umsatz­steu­er in gesetz­li­cher Höhe. Man­gels Ver­ein­ba­rung im Ein­zel­fall hat die Agen­tur für die erbrach­ten Leis­tun­gen und die Über­las­sung der urhe­ber- und kenn­zei­chen­recht­li­chen Nut­zungs­rech­te Anspruch auf Hono­rar in der markt­üb­li­chen Höhe.
  3. Alle Leis­tun­gen der Agen­tur, die nicht aus­drück­lich durch das ver­ein­bar­te Hono­rar abge­gol­ten sind, wer­den geson­dert ent­lohnt. Alle der Agen­tur erwach­sen­den Bar­aus­la­gen sind vom Kun­den zu ersetzen.
  4. Kos­ten­vor­anschlä­ge der Agen­tur sind unver­bind­lich. Wenn abzu­se­hen ist, dass die tat­säch­li­chen Kos­ten die von der Agen­tur schrift­lich ver­an­schlag­ten um mehr als 15 % über­stei­gen, wird die Agen­tur den Kun­den auf die höhe­ren Kos­ten hin­wei­sen. Die Kos­ten­über­schrei­tung gilt als vom Kun­den geneh­migt, wenn der Kun­de nicht bin­nen drei Werk­ta­gen nach die­sem Hin­weis schrift­lich wider­spricht und gleich­zei­tig kos­ten­güns­ti­ge­re Alter­na­ti­ven bekannt gibt. Han­delt es sich um eine Kos­ten­über­schrei­tung bis 15 % ist eine geson­der­te Ver­stän­di­gung nicht erfor­der­lich. Die­se Kos­ten­vor­anschlags­über­schrei­tung gilt vom Auf­trag­ge­ber von vorn­her­ein als genehmigt.
  5. Wenn der Kun­de in Auf­trag gege­be­ne Arbei­ten ohne Ein­bin­dung der Agen­tur — unbe­scha­det der lau­fen­den sons­ti­gen Betreu­ung durch die­se — ein­sei­tig ändert oder abbricht, hat er der Agen­tur die bis dahin erbrach­ten Leis­tun­gen ent­spre­chend der Hono­rar­ver­ein­ba­rung zu ver­gü­ten und alle ange­fal­le­nen Kos­ten zu erstat­ten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahr­läs­si­ge oder vor­sätz­li­che Pflicht­ver­let­zung der Agen­tur begrün­det ist, hat der Kun­de der Agen­tur dar­über hin­aus das gesam­te für die­sen Auf­trag ver­ein­bar­te Hono­rar (Pro­vi­si­on) zu erstat­ten, wobei die Anrech­nungs­ver­gü­tung des § 1168 AGBG aus­ge­schlos­sen wird. Wei­ters ist die Agen­tur bezüg­lich all­fäl­li­ger Ansprü­che Drit­ter, ins­be­son­de­re von Auf­trag­neh­mern der Agen­tur, schad- und klag­los zu stel­len. Mit der Bezah­lung des Ent­gelts erwirbt der Kun­de an bereits erbrach­ten Arbei­ten kei­ner­lei Nut­zungs­rech­te; nicht aus­ge­führ­te Kon­zep­te, Ent­wür­fe und sons­ti­ge Unter­la­gen sind viel­mehr unver­züg­lich der Agen­tur zurückzustellen.
  1. Das Hono­rar ist sofort mit Rech­nungs­er­halt und ohne Abzug zur Zah­lung fäl­lig, sofern nicht im Ein­zel­fall beson­de­re Zah­lungs­be­din­gun­gen schrift­lich ver­ein­bart wer­den. Dies gilt auch für die Wei­ter­ver­rech­nung sämt­li­cher Bar­aus­la­gen und sons­ti­ger Auf­wen­dun­gen. Die von der Agen­tur gelie­fer­te Ware bleibt bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung des Ent­gelts ein­schließ­lich aller Neben­ver­bind­lich­kei­ten im Eigen­tum der Agentur.
  2. Bei Zah­lungs­ver­zug des Kun­den gel­ten die gesetz­li­chen Ver­zugs­zin­sen in der für Unter­neh­mer­ge­schäf­te gel­ten­den Höhe. Wei­ters ver­pflich­tet sich der Kun­de für den Fall des Zah­lungs­ver­zugs, der Agen­tur die ent­ste­hen­den Mahn- und Inkas­so­spe­sen, soweit sie zur zweck­ent­spre­chen­den Rechts­ver­fol­gung not­wen­dig sind, zu erset­zen. Dies umfasst jeden­falls die Kos­ten zwei­er Mahn­schrei­ben in markt­üb­li­cher Höhe von der­zeit zumin­dest € 20,00 je Mah­nung sowie eines Mahn­schrei­bens eines mit der Ein­trei­bung beauf­trag­ten Rechts­an­walts. Die Gel­tend­ma­chung wei­ter­ge­hen­der Rech­te und For­de­run­gen bleibt davon unberührt.
  3. Im Fal­le des Zah­lungs­ver­zu­ges des Kun­den kann die Agen­tur sämt­li­che, im Rah­men ande­rer mit dem Kun­den abge­schlos­se­ner Ver­trä­ge, erbrach­ten Leis­tun­gen und Teil­leis­tun­gen sofort fäl­lig stellen.
  4. Wei­ters ist die Agen­tur nicht ver­pflich­tet, wei­te­re Leis­tun­gen bis zur Beglei­chung des aus­haf­ten­den Betra­ges zu erbrin­gen (Zurück­be­hal­tungs­recht). Die Ver­pflich­tung zur Ent­gelt­zah­lung bleibt davon unberührt.
  5. Wur­de die Bezah­lung in Raten ver­ein­bart, so behält sich die Agen­tur für den Fall der nicht frist­ge­rech­ten Zah­lung von Teil­be­trä­gen oder Neben­for­de­run­gen das Recht vor, die sofor­ti­ge Bezah­lung der gesam­ten noch offe­nen Schuld zu for­dern (Ter­min­ver­lust).
  6. Der Kun­de ist nicht berech­tigt, mit eige­nen For­de­run­gen gegen For­de­run­gen der Agen­tur auf­zu­rech­nen, außer die For­de­rung des Kun­den wur­de von der Agen­tur schrift­lich aner­kannt oder gericht­lich festgestellt.
  1. Alle Leis­tun­gen der Agen­tur, ein­schließ­lich jener aus Prä­sen­ta­tio­nen (z.B. Anre­gun­gen, Ideen, Skiz­zen, Vor­ent­wür­fe, Skribbles, Rein­zeich­nun­gen, Kon­zep­te, Nega­ti­ve, Dias), auch ein­zel­ne Tei­le dar­aus, blei­ben eben­so wie die ein­zel­nen Werk­stü­cke und Ent­wurfs­ori­gi­na­le im Eigen­tum der Agen­tur und kön­nen von der Agen­tur jeder­zeit — ins­be­son­de­re bei Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses — zurück­ver­langt wer­den. Der Kun­de erwirbt durch Zah­lung des Hono­rars das Recht der Nut­zung für den ver­ein­bar­ten Ver­wen­dungs­zweck. 
    Man­gels anders­lau­ten­der Ver­ein­ba­rung darf der Kun­de die Leis­tun­gen der Agen­tur jedoch aus­schließ­lich in Öster­reich nut­zen. Der Erwerb von Nut­zungs- und Ver­wer­tungs­rech­ten an Leis­tun­gen der Agen­tur setzt in jedem Fall die voll­stän­di­ge Bezah­lung der von der Agen­tur dafür in Rech­nung gestell­ten Hono­ra­re vor­aus. Nutzt der Kun­de bereits vor die­sem Zeit­punkt die Leis­tun­gen der Agen­tur, so beruht die­se Nut­zung auf einem jeder­zeit wider­ruf­ba­ren Leihverhältnis.
  2. Ände­run­gen bzw. Bear­bei­tun­gen von Leis­tun­gen der Agen­tur, wie ins­be­son­de­re deren Wei­ter­ent­wick­lung durch den Kun­den oder durch für die­sen täti­ge Drit­te, sind nur mit aus­drück­li­cher Zustim­mung der Agen­tur und — soweit die Leis­tun­gen urhe­ber­recht­lich geschützt sind — des Urhe­bers zuläs­sig. Die Her­aus­ga­be aller sogen. „offe­nen Datei­en“ wird damit aus­drück­lich nicht Ver­trags­be­stand­teil. Die Agen­tur ist nicht zur Her­aus­ga­be ver­pflich­tet. D.h. ohne ver­trag­li­che Abtre­tung der Nut­zungs­rech­te auch für „elek­tro­ni­sche Arbei­ten“ hat der Auf­trag­ge­ber kei­nen Rechts­an­spruch darauf.
  3. Für die Nut­zung von Leis­tun­gen der Agen­tur, die über den ursprüng­lich ver­ein­bar­ten Zweck und Nut­zungs­um­fang hin­aus­geht, ist — unab­hän­gig davon, ob die­se Leis­tung urhe­ber­recht­lich geschützt ist — die Zustim­mung der Agen­tur erfor­der­lich. Dafür steht der Agen­tur und dem Urhe­ber eine geson­der­te ange­mes­se­ne Ver­gü­tung zu.
  4. Für die Nut­zung von Leis­tun­gen der Agen­tur bzw. von Wer­be­mit­teln, für die die Agen­tur kon­zep­tio­nel­le oder gestal­te­ri­sche Vor­la­gen erar­bei­tet hat, ist nach Ablauf des Agen­tur­ver­tra­ges unab­hän­gig davon, ob die­se Leis­tung urhe­ber­recht­lich geschützt ist oder nicht, eben­falls die Zustim­mung der Agen­tur notwendig.
  5. Für Nut­zun­gen gemäß Abs 4. steht der Agen­tur im 1. Jahr nach Ver­trags­en­de ein Anspruch auf die vol­le im abge­lau­fe­nen Ver­trag ver­ein­bar­te Agen­tur­ver­gü­tung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Ver­tra­ges nur mehr die Hälf­te bzw. ein Vier­tel der im Ver­trag ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung. Ab dem 4. Jahr nach Ver­trags­en­de ist kei­ne Agen­tur­ver­gü­tung mehr zu zahlen.
  6. Der Kun­de haf­tet der Agen­tur für jede wider­recht­li­che Nut­zung in dop­pel­ter Höhe des für die­se Nut­zung ange­mes­se­nen Honorars.
  1. Die Agen­tur ist berech­tigt, auf allen Wer­be­mit­teln und bei allen Wer­be­maß­nah­men auf die Agen­tur und allen­falls auf den Urhe­ber hin­zu­wei­sen, ohne dass dem Kun­den dafür ein Ent­gelt­an­spruch zusteht.
  2. Die Agen­tur ist vor­be­halt­lich des jeder­zeit mög­li­chen, schrift­li­chen Wider­rufs des Kun­den dazu berech­tigt, auf eige­nen Wer­be­trä­gern und ins­be­son­de­re auf ihrer Inter­net-Web­site mit Namen und Fir­men­lo­go auf die zum Kun­den bestehen­de oder vor­ma­li­ge Geschäfts­be­zie­hung hin­zu­wei­sen (Refe­renz­hin­weis).
  1. Der Kun­de hat all­fäl­li­ge Män­gel unver­züg­lich, jeden­falls inner­halb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agen­tur, ver­deck­te Män­gel inner­halb von acht Tagen nach Erken­nen der­sel­ben, schrift­lich unter Beschrei­bung des Man­gels anzu­zei­gen; andern­falls gilt die Leis­tung als geneh­migt. In die­sem Fall ist die Gel­tend­ma­chung von Gewähr­leis­tungs- und Scha­den­er­satz­an­sprü­chen sowie das Recht auf Irr­tum­s­an­fech­tung auf­grund von Män­geln ausgeschlossen.
  2. Im Fall berech­tig­ter und recht­zei­ti­ger Män­gel­rü­ge steht dem Kun­den das Recht auf Ver­bes­se­rung oder Aus­tausch der Lieferung/Leistung durch die Agen­tur zu. Die Agen­tur wird die Män­gel in ange­mes­se­ner Frist behe­ben, wobei der Kun­de der Agen­tur alle zur Unter­su­chung und Män­gel­be­he­bung erfor­der­li­chen Maß­nah­men ermög­licht. Die Agen­tur ist berech­tigt, die Ver­bes­se­rung der Leis­tung zu ver­wei­gern, wenn die­se unmög­lich oder für die Agen­tur mit einem unver­hält­nis­mä­ßig hohen Auf­wand ver­bun­den ist. In die­sem Fall ste­hen dem Kun­den die gesetz­li­chen Wand­lungs- oder Min­de­rungs­rech­te zu. Im Fall der Ver­bes­se­rung obliegt es dem Auf­trag­ge­ber die Über­mitt­lung der man­gel­haf­ten (kör­per­li­chen) Sache auf sei­ne Kos­ten durchzuführen.
  3. Es obliegt auch dem Auf­trag­ge­ber, die Über­prü­fung der Leis­tung auf ihre recht­li­che, ins­be­son­de­re wettbewerbs‑, marken‑, urhe­ber- und ver­wal­tungs­recht­li­che Zuläs­sig­keit durch­zu­füh­ren. Die Agen­tur ist nur zu einer Grob­prü­fung der recht­li­chen Zuläs­sig­keit ver­pflich­tet. Die Agen­tur haf­tet im Fal­le leich­ter Fahr­läs­sig­keit oder nach Erfül­lung einer all­fäl­li­gen Warn­pflicht gegen­über dem Kun­den nicht für die recht­li­che Zuläs­sig­keit von Inhal­ten, wenn die­se vom Kun­den vor­ge­ge­ben oder geneh­migt wurden.
  4. Die Gewähr­leis­tungs­frist beträgt sechs Mona­te ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegen­über der Agen­tur gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kun­de ist nicht berech­tigt, Zah­lun­gen wegen Bemän­ge­lun­gen zurück­zu­hal­ten. Die Ver­mu­tungs­re­ge­lung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.
  1. In Fäl­len leich­ter Fahr­läs­sig­keit ist eine Haf­tung der Agen­tur und die ihrer Ange­stell­ten, Auf­trag­neh­mer oder sons­ti­gen Erfül­lungs­ge­hil­fen („Leu­te“) für Sach- oder Ver­mö­gens­schä­den des Kun­den aus­ge­schlos­sen, gleich­gül­tig ob es sich um unmit­tel­ba­re oder mit­tel­ba­re Schä­den, ent­gan­ge­nen Gewinn oder Man­gel­fol­ge­schä­den, Schä­den wegen Ver­zugs, Unmög­lich­keit, posi­ti­ver For­de­rungs­ver­let­zung, Ver­schul­dens bei Ver­trags­ab­schluss, wegen man­gel­haf­ter oder unvoll­stän­di­ger Leis­tung han­delt. Das Vor­lie­gen von gro­ber Fahr­läs­sig­keit hat der Geschä­dig­te zu bewei­sen. Soweit die Haf­tung der Agen­tur aus­ge­schlos­sen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die per­sön­li­che Haf­tung ihrer „Leu­te“.
  2. Jeg­li­che Haf­tung der Agen­tur für Ansprü­che, die auf Grund der von der Agen­tur erbrach­ten Leis­tung (z.B.  Wer­be­maß­nah­me) gegen den Kun­den erho­ben wer­den, wird aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen, wenn die Agen­tur ihrer Hin­weis­pflicht nach­ge­kom­men ist oder eine sol­che für sie nicht erkenn­bar war, wobei leich­te Fahr­läs­sig­keit nicht scha­det. Ins­be­son­de­re haf­tet die Agen­tur nicht für Pro­zess­kos­ten, eige­ne Anwalts­kos­ten des Kun­den oder Kos­ten von Urteils­ver­öf­fent­li­chun­gen sowie für all­fäl­li­ge Scha­den­er­satz­for­de­run­gen oder sons­ti­ge Ansprü­che Drit­ter; der Kun­de hat die Agen­tur dies­be­züg­lich schad– und klag­los zu halten.
  3. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Kun­den ver­fal­len in sechs Mona­ten ab Kennt­nis des Scha­dens; jeden­falls aber nach drei Jah­ren ab der Ver­let­zungs­hand­lung der Agen­tur. Scha­den­er­satz­an­sprü­che sind der Höhe nach mit dem Net­to-Auf­trags­wert begrenzt.

Der Ver­trag und alle dar­aus abge­lei­te­ten wech­sel­sei­ti­gen Rech­te und Pflich­ten sowie Ansprü­che zwi­schen der
Agen­tur und dem Kun­den unter­lie­gen dem öster­rei­chi­schen mate­ri­el­len Recht unter Aus­schluss sei­ner Ver­wei­sungs­nor­men und unter Aus­schluss des UN-Kaufrechts.

  1. Erfül­lungs­ort ist der Sitz der Agen­tur. Bei Ver­sand geht die Gefahr auf den Kun­den über, sobald die Agen­tur die Ware dem von ihr gewähl­ten Beför­de­rungs­un­ter­neh­men über­ge­ben hat.
  2. Als Gerichts­stand für alle sich zwi­schen der Agen­tur und dem Kun­den erge­ben­den Rechts­strei­tig­kei­ten im Zusam­men­hang mit die­sem Ver­trags­ver­hält­nis wird das für den Sitz der Agen­tur sach­lich zustän­di­ge Gericht ver­ein­bart. Unge­ach­tet des­sen ist die Agen­tur berech­tigt, den Kun­den an sei­nem all­ge­mei­nen Gerichts­stand zu klagen.
  3. Soweit in die­sem Ver­trag auf natür­li­che Per­so­nen bezo­ge­ne Bezeich­nun­gen nur in männ­li­cher Form ange­führt sind, bezie­hen sie sich auf Frau­en und Män­ner in glei­cher Wei­se. Bei der Anwen­dung der Bezeich­nung auf bestimm­te natür­li­che Per­so­nen ist die jeweils geschlechts­spe­zi­fi­sche Form zu verwenden.